Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Art der Tätigkeit
Unsere Tätigkeit umfasst den Nachweis und / oder die Vermittlung von Immobiliengeschäften einschließlich dazugehöriger Beratungsleistungen. Unsere Angebote und Auskünfte erstellen bzw. erteilen wir nach bestem Wissen. Die Angaben und Unterlagen zu den Objekten basieren auf Informationen Dritter, die Rheinisch Grund (= Herr Michael Ambros, Inhaber) zur Verfügung gestellt wurden. Daher sind unsere Angebote und Auskünfte freibleibend und unverbindlich, insbesondere Irrtum und der nachträgliche Wegfall der Abschlussgelegenheit durch anderweitige Zwischengeschäfte bleiben vorbehalten. Wir sind stets bemüht, über Vertragspartner oder Objekte möglichst vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu erhalten. Für deren Richtig- und Vollständigkeit kann jedoch keine Haftung übernommen werden.
§ 2 Maklervertrag
Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn Sie von einem oder mehreren Angeboten / Offerten von Rheinisch Grund Gebrauch machen, wenn Sie sich z.B. mit uns oder dem Eigentümer / Vermieter direkt in Verbindung setzen. Mit dem Empfang des Angebots / der Offerte - per Post, Email, Fax, Telefon, durch das Internet oder auf andere Art und Weise - treten diese AGB in Kraft.
§ 3 Provisionsanspruch und Folgegeschäft
Falls nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist unsere Maklerprovision erst verdient, sobald entweder durch unseren Nachweis oder durch unsere Vermittlung ein unserem Auftrag entsprechender oder wirtschaftlich gleichwertiger Vertrag über das benannte Objekt zustande gekommen ist. Hierfür genügt auch Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit. Gleiches gilt, wenn der Erwerb durch eine Versteigerung erfolgt. Der Provisionsanspruch entsteht insbesondere auch dann, wenn durch die Vermittlung oder aufgrund eines Nachweises durch Rheinisch Grund der Erwerb zu Bedingungen erfolgt, die vom Angebot abweichen, oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen gleichwertigen Vertrag oder den Erwerb aus einer Versteigerung heraus erreicht wird. Dies gilt auch, wenn ein Vertrag / Erwerb über ein anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners zustande kommt. Ist nicht ausdrücklich vereinbart, dass die Firma Rheinisch Grund als Vermittlungsmakler tätig wird, ist bereits der von uns erbrachte Nachweis provisionspflichtig. Ein Provisionsanspruch steht Rheinisch Grund auch dann zu, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von uns vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen.
§ 4 Höhe der Maklerprovision
Die Höhe der Provision ist im Angebot / in der Offerte genannt. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart ist, beträgt unsere Maklerprovision: i) Bei der Vermietung von Wohnraum 2 Monatsnettokaltmieten vom Mieter. ii) Bei der Vermietung von Gewerbeflächen 3 Monatsnettokaltmieten vom Mieter. iii) Bei Abschluss von Pachtverträgen 3 Monatsnettokaltmieten vom Pächter. iv) Bei Ankauf von Grundbesitz 3,57 % der Kaufsumme vom Erwerber.
§ 5 Fälligkeit der Maklerprovision
Die Provision ist mit dem Abschluss des Vertrages bzw. bei Zuschlagserteilung durch Versteigerung fällig. Sie ist zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungslegung. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Verzugsschaden geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt, ebenso die Möglichkeit des Maklerkunden, nachzuweisen, dass uns ein Verzugsschaden nur in geringerem Umfange entstanden ist.
Die Gebührenrechnung erfolgt der im Angebot / in der Offerte genannten Provisionshöhe. Eine hiervon abweichende schriftliche Vereinbarung ist im Einzelfall möglich. Die Provision ist jeweils auch dann zu zahlen, wenn einem anderen als der gemäß Angebot vorgesehenen Rechtsform Rechte am Objekt übertragen werden oder ein Teil- und Mehrerwerb am Objekt erfolgt. Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen, in seiner Person liegenden Gründe rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet. Die Honorare für Gutachten und Wertermittlungen berechnen sich gemäß Honorartafel zu § 34 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI.
§ 6 Vertraulichkeit der Angebote und Mitteilungen
Sämtliche Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich an den jeweiligen Adressaten selbst gerichtet. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten weder als Original noch inhaltlich zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande, so ist der Weitergebende verpflichtet, Schadenersatz in Höhe der Maklerprovision gemäß § 3 und § 4 dieserAllgemeinen Geschäftsbedingungen an die Firma Rheinisch Grund zu zahlen.
§ 7 Doppeltätigkeit, Verweispflicht
Rheinisch Grund ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner tätig zu werden und hierfür Gebühren zu berechnen. Eine durch uns mitgeteilte Gelegenheit zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes wird als bisher unbekannt erachtet, wenn nicht innerhalb von 7 Tagen nach Kenntnisnahme schriftlicher Widerspruch erfolgt und gleichzeitig nachgewiesen wird, woher die Kenntnis stammt. Bei erteiltem Makler-Alleinauftrag sind direkte oder auch durch andere Makler benannte Interessenten unverzüglich an den allein beauftragten Makler zu verweisen.
§ 8 Mitteilungspflicht
Sobald ein Vertragsabschluss über ein durch Rheinisch Grund als Auftragnehmer angebotenes Objekt zustande gekommen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es besteht Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss. Wir haben Anspruch auf Auskunft über die Person des Käufers bzw. Mieters / Pächters und den vereinbarten Kaufpreis bzw. Miet-/Pachtzins einschließlich aller Kaufpreis- oder Mietzinsbestandteile, um unseren Honoraranspruch ermitteln zu können. Informiert uns ein Maklerkunde schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig über das Zustandekommen eines Vertrages und können wir deshalb unseren Provisionsanspruch erst verspätet geltend machen, so können wir deswegen Verzugsschaden geltend machen. Für den Umfang der Schadensersatzpflicht gelten die Bestimmungen in § 5 Abs. 1 entsprechend.
§ 9 Haftung
Die Haftung für etwaige Schadensersatzansprüche ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 10 Nebenabreden
Nebenabreden zu den Angeboten der Firma Rheinisch Grund bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Köln vereinbart.
§ 12 Datenspeicherung
Wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass wir Ihre Daten im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes in zulässiger Weise elektronisch speichern und verarbeiten.
§ 13 Salvatorische Klausel
Mit dem vorstehenden Regelwerk haben wir uns bemüht, einen angemessenen Interessensausgleich zu schaffen. Sollten dennoch einzelne unserer Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.